„Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan nach Altersstufen staffeln, ohne dass das gleich Diskriminierung ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Denn ältere Arbeitnehmer haben es auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer.
Nicht jede Anknüpfung an das Lebensalter verstößt sofort gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. So dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan durchaus nach Altersstufen staffeln, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden, als das bei jüngeren der Fall ist.[…]“
Den kompletten Artikel finden Sie hier: http://www.faz.net/s/Rub8EC3C0841F934F3ABA0703761B67E9FA/Doc~E610D00B204C24A3C9E0010C936A4CB6E~ATpl~Ecommon~Scontent.html, 18.04.2011
Folgen Sie uns!