§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
§ 2 Zweck der Stiftung
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
§ 7 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
§ 8 Beschlüsse
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
§ 11 Auflösung der Stiftung
§ 12 Vermögensanfall
§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 14 Stellung des Finanzamtes
§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 16 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung wurde durch die Bezirksregierung Köln genehmigt.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Marie-Luise und Ernst Becker Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der medizinischen Wissenschaft und der medizinischen und therapeutischen Forschung im Sinne des bio-psycho-sozialen Gesundheitsmodells der WHO und eines ganzheitlichen Medizinverständnisses.
(3) Der Zweck wird insbesondere durch die finanzielle Förderung solcher Forschung oder Initiativen verwirklicht, die der Entwicklung von neuen Behandlungs- und Betreuungsmethoden oder Medikamenten und dem Transfer in die Praxis dient oder der Erforschung der Auswirkungen von Behandlungs- und Betreuungsmethoden oder Medikamenten besonders bei älteren Menschen. Außerdem wird der Stiftungszweck insbesondere erfüllt durch die finanzielle Unterstützung der wissenschaftlichen Bildung und Weiterbildung von Ärzten und anderen medizinischen und therapeutischen Personal für Forschungstätigkeiten, beispielsweise durch die Vergabe von Stipendien – und zwar auch für Auslandsaufenthalte -, Preisvergabe für herausragende Leistungen oder Projektförderung.
(4) Die Stiftung kann auch die Mittel für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Absatzes 2 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
(8) Auf schriftlichen Antrag des Stifters bzw. eines nächsten Angehörigen kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, dem Antragssteller in angemessener Weise Unterhalt zu gewähren.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen solche Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Veräußerung nicht ertragsbringender Vermögensteile und Umschichtung von Vermögensteilen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die sowohl dem Stiftungskapital wie auch dem Stiftungszweck zugeführt werden kann.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Einziges Organ der Stiftung ist zunächst der Stiftungsvorstand.
(2) Im Bedarfsfall kann der Stiftungsvorstand als weiteres Organ ein Kuratorium mit höchstens drei Mitgliedern benennen.
§ 6 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der erste Stiftungsvorstand ist im Stiftungsgeschäft bestellt und besteht zunächst nur aus Marie-Luise Becker. Nach ihrem Ableben oder im Falle der Anordnung einer Betreuung besteht der Stiftungsvorstand aus den Töchtern der Stifter, Dr. Petra Becker und Dr. Ursula Becker. Die Stiftungsvorstandsmitglieder wählen den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrem Kreis. Solange Familienmitglieder dem Stiftungsvorstand angehören, ist der Vorsitzende aus dem Kreis der Familie zu bestimmen.
(2) Marie-Luise Becker ist auf Lebenszeit zum Stiftungsvorstand bestellt. Sie kann ihr Amt nach eigenem freien Ermessen niederlegen. Im übrigen hat ein aus dem Stiftungsvorstand ausscheidendes Familienmitglied das Recht, im Einvernehmen mit den übrigen Stiftungsmitgliedern ein nachfolgendes Familienmitglied zu bestimmen. Nach Möglichkeit sollen immer mindestens zwei Stiftungsvorstands-mitglieder der Familie angehören. Generell werden die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstands vom amtierenden Stiftungsvorstand einstimmig berufen oder abberufen.
(3) Die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist unbeschränkt; sie endet durch Rücktritt, Abberufung oder Tod, beziehungsweise bei der Bestellung eines Betreuers. Nach dem Ausscheiden von mindestens zwei Stiftungsvorstands-mitgliedern infolge Rücktritts oder Abberufung führen die ausgeschiedenen Mitglieder die Geschäfte bis zur Berufung der neuen Mitglieder fort. Beim Ausscheiden eines einzelnen Stiftungsvorstandsmitglieds endet die Amtstätigkeit unmittelbar mit dem Ausscheiden. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um das ausgeschiedene Mitglied.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen. Sonstige Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.
(5) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Veränderungen innerhalb des Stiftungsvorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsvorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Stiftungsvorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben insbesondere:
a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
b) Die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
(3) Der Stiftungsvorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Stiftungsvorstandsmitglieder übertragen. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter (Hilfs-)Personen bedienen.
§ 8 Beschlüsse
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser verhindert, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Stiftungsvorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn kein Stiftungsvorstandsmitglied widerspricht. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation und per E-Mail sind zulässig.
(3) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Stiftungsvorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und – sofern vorhanden – einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluß hat einstimmig zu ergehen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(3) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluß hat einstimmig zu erfolgen.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.
§ 14 Stellung des Finanzamtes
Unbeachtet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
§15 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 16 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Köln, den 14. März 2002
gez. Dr. Ernst Becker
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